vernachlässigtes Argument aus der Theologie der Eucharistie
in der Frage um die Kommunionzulassung sog. Wiederverheiratet-Geschiedener
Über die Frage der Nichtzulassung  von zivilrechtlich wiederverheirateten Geschiedenen zum eucharistischen Mahl  wird eine heftige Auseinandersetzung geführt. Die Kontroverse ist nicht neu.  Seit Beginn des 20. Jhd. rezidivierend, hat sie sich in mehreren  Wellenbewegungen zugespitzt.  
  Einmal mehr  werden nunmehr die außerordentliche Bischofssynode 2014 und die ordentliche  Versammlung 2015 im Kontext der Beratungen um Ehe und Familie auch mit dieser  Problematik befasst.  Über Fragestellungen zur Ehe hinaus betrifft die Frage der Nichtzulassung von  wiederverheirateten Geschiedenen zum eucharistischen Mahl eine komplexe  Thematik, welche die kirchenrechtliche Interpretation der cann. 915 und 916  CIC/1983, die mit diesen Canones einhergehende dogmatische sowie  moraltheologiesche Frage nach Wesen und Beurteilung der Sünde sowie grundlegend  die dogmatische Frage nach der Theologie der Eucharistie, den Zusammenhang von  Kirchengliedschaft und Eucharistiekoinonia sowie deren pneumatische Verankerung  in der Gnade umfasst.
  Zur Steigerung der Komplexität trägt bei, dass in der  Kontroverse keineswegs etwa die grundlegenden theologischen und  kirchenrechtlichen Fragen im Vordergrund stehen, sondern die Auseinandersetzung  von Vorstellungen überlagert wird. Auf der einen Seite richtet sich der Fokus  auf die pastorale Dringlichkeit angesichts der Realität insbesondere in  industrialisierten und postindustriellen Gesellschaften, in denen statistisch  gesehen mehr als jede dritte Ehe geschieden wird, während zugleich immer  weniger Lebenspartnerschaften überhaupt in einer institutionalisierten Form  von »Ehe« geschlossen werden, zumal die Form der Lebenspartnerschaft nicht mehr  gesellschaftlich normiert oder sanktioniert begegnet. Eine lebenslange  Partnerschaft ist gesellschaftlich de facto nicht mehr die Regel. Diese  Entwicklung macht auch nicht vor gläubigen Christen halt. Auf der anderen Seite  stehen jene, welche die Unauflöslichkeit der Ehe als Sakrament unterstreichen,  eine Wesenseigenschaft, die von ersterer Gruppe, welche den Ruf nach  Barmherzigkeit erhebt, übrigens nicht oder zumindest normalerweise nicht  geleugnet wird. So reden die Konfliktparteien weitgehend aneinander vorbei,  solange sie nicht die grundlegenden theologischen und kirchenrechtlichen  Fragen in Angriff nehmen. Ob dies im Rahmen der Arbeitsphase zwischen den  Bischofssynoden 2014 und 2015 gelingt, soll erhofft, mag aber bezweifelt  werden.
  In seinem Vortrag anlässlich der  Eröffnung des Konsistoriums am 20. Februar 2014 hat Kardinal Walter Kasper  darauf hingewiesen, in welch vielerlei Hinsicht das Problem der  wiederverheiratet Geschiedenen komplex und dornenreich ist. Mit Blick auf die  bevorstehenden Bischofssynoden wurden konkrete Problematiken skizziert, Fragen  aufgeworfen und so mögliche Lösungswege jenseits von Laxismus und Rigorismus  angedeutet. Kardinal Kasper illustriert die gegenwärtige Aporie durch ein Fallbeispiel  eines zivilrechtlich wiederverheirateten Geschiedenen, der das Versagen auf der  geschichtlichen Ebene des Mit-Seins in seiner ersten (zugleich sakramentalen)  Ehe bereut und die Verbindlichkeiten geklärt hat, der sich inzwischen in einer  neuen (nichtsakramentalen) dauerhaften Lebenspartnerschaft befindet, welche man  aufgrund der Kinder aus dieser Lebenspartnerschaft ohne neue Schuld nicht lösen  könnte, und der sich bei aller Verfahrenheit in seinen Lebensverhältnissen  trotz allem redlich müht, aus dem Glauben zu leben, wobei es ihn gemäß seiner  Christus- und Kirchengliedschaft nach Teilhabe am sakramentalen Leben der  Kirche verlangt. Wie kann man ihm das Sakrament der Buße und die Kommunion  verweigern? 
  Sollen  zivilrechtlich wiederverheiratete Geschiedene an der Teilhabe am  eucharistischen Mahl gehindert sein oder gehindert werden, so kann dies nicht  anders als nach Maßgabe des Rechts erfolgen. »Jeder Getaufte, der rechtlich  nicht daran gehindert ist, kann und muss zur heiligen Kommunion zugelassen werden«.  Durch diese Bestimmung konkretisiert can. 912 CIC/1983 ein in der Christus-  und Kirchengliedschaft zutiefst begründetes »Recht, aus den geistlichen Gütern  der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe […] zu  empfangen« (can. 213 CIC/1983). Cann. 915 und 916 benennen konkret, unter  welchen Bedingungen ein Christgläubiger von der Teilhabe am eucharistischen  Mahl gehindert ist. Eine Nichtzulassung oder Nichtberechtigung zur Teilhabe am  eucharistischen Mahl kann, abgesehen von Exkommunikation oder Interdikt, nur  in der schweren Sünde begründet sein. 
  1. Dass eine solche im Fall der  wiederverheirateten Geschiedenen definitiv vorliegt, blieb so lange kaum zu  bestreiten, wie das Eherecht des CIC/1917 in Kraft und das dieser Regelung  zugrunde liegende Eheverständnis maßgeblich anerkannt war. Von jenem  Eheverständnis her, welches der Rechtsordnung des CIC/1917 zugrunde liegt, wird  nachvollziehbar, dass u.a. Familiaris Consortio Nr. 84 den fortdauernden  Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe an der geschlechtlichen Vereinigung  mit einer anderen Person als dem eigenen Ehepartner festmacht, welche einen  Vertragsbruch des exklusiv eingeräumten ius in corpus bedeutet, was im Fall  eines zivilrechtlich wiederverheirateten Geschiedenen zudem öffentlich  manifestiert ist. Da gemäß CIC/1917 der bestehende Ehevertrag mit jedem neuen  ehevertragsbrecherischen Geschlechtsakt immer wieder von neuem gebrochen wird  (toties – quoties), kommt außer der Trennung vom neuen Partner höchstens eine  Selbstverpflichtung auf eine enthaltsame Lebensweise in Frage, um nach  Auffassung von Familiaris Consortio Nr. 84 nicht in fortwährender Sünde  hartnäckig zu verharren und zum Empfang der Sakramente wieder zugelassen  werden zu können.
  Das erneuerte Eheverständnis, welches durch Vat. II in GS  47-52 zum Ausdruck gebracht worden ist und Eingang in den CIC/1983 gefunden  hat, kennt kein ius in corpus mehr. Stattdessen ist die Wesensbestimmung der  Ehe als eine das ganze Leben einbeziehende Schicksalsgemeinschaft neu eingeführt  worden (GS 48). Der Aspekt geschlechtlicher Vereinigung steht nicht für sich im  Fokus, sondern steht als personale Ausdrucksform des gegenseitigen Schenkens  und Annehmens im direkten Zusammenhang mit einer personalen Gemeinschaft des  Lebens (GS 49). Insofern stellt sie  auch ein vorzüglich geeignetes Ausdrucksinstrument für jene eheliche  Gemeinschaft dar, welche in der Form des Ehesakraments vollzogen wird.
  Eine sich möglicherweise auch in  geschlechtlicher Gestalt ausdrückende gelebte personale Gemeinschaft eines  zivilrechtlich Geschiedenen, der mit seinem früheren Lebenspartner, mit dem  einst er eine sakramentale Ehe eingegangenen ist, keine personale Gemeinschaft  mehr hat, verletzt in dieser Hinsicht kein Recht dieses früheren Partners. Es  existiert nämlich kein ius in corpus als ein für sich bestehendes Anrecht,  gegen welches durch spätere Geschlechtsakte mit einer anderen Person, mit der  man sich zu diesem Zeitpunkt im Zustand der personalen Gemeinschaft befindet,  verstoßen würde. Vielmehr ist infolge des Wegfalls des geschichtlichen Vollzugs  der personaler Gemeinschaft mit dem früheren Ehepartner, mit dem die Ehe als  Sakrament eingegangen worden ist, auch die personale Beziehungsgrundlage für  jeglichen geschlechtlichen Ausdruck entfallen. Also begeht der Betreffende  nicht ständig neu eine mit seinen Lebensverhältnissen einhergehende, im  geschlechtlichen Vollzug bestehende Sünde des Ehebruchs toties – quoties. 
  2. Darüber hinaus bleibt durchaus zu  fragen, wie die Lebensverhältnisse des konkreten wiederverheirateten  Geschiedenen auch ohne Bezug auf ein ius in corpus sittlich zu bewerten sind,  ob oder inwiefern diese einen Akt der Sünde begründen. Für diese Beurteilung  bleiben auch die Umwälzungen in Moralvorstellungen und Lebenswirklichkeiten  nicht ohne Bedeutung sowie die Realitäten in dieser Welt, welche von  Entfremdungen, Wunden und Strukturen der Sünde gezeichnet sind.
  Für die Frage nach der Zulassung von wiederverheirateten  Geschiedenen zur Eucharistie bedeutet dies die Verlagerung von ehemals  (straf-)rechtlichem auf moraltheologisches Terrain.
  Von daher ist es auch Gegenstand der Auseinandersetzung,  welcher Art und inwieweit moralische Kriterien an die Lebensführung für die  Nichtberechtigung oder die Nichtzulassung zur Teilnahme am eucharistischen Mahl  Relevanz besitzen und im konkreten Fall möglicherweise rechtsmindernde Wirkung  entfalten. Familiaris Consortio Nr. 82 sah dies gegeben und bezeichnete den  Zustand z.B. jener, die nur zivil getraut sind »für die Kirche unannehmbar«,  weshalb auch »diese von den Hirten der Kirche leider nicht zu den Sakramenten  zugelassen werden« können.
  Die Frage nach der moralischen  Bewertung der Lebensverhältnisse bleibt Gegenstand der Auseinandersetzung.  Offenbar ist angesichts der Umwälzungen und eines Wertewandels die Frage neu  entbrannt, welche moralischen Anforderungen zeitbedingt-kontingent und damit  hypothetisch und welche übergeschichtlich-kategorisch gelten. In diesem  Zusammenhang steht die Erhebung in Vorbereitung auf die Bischofssynode 2014  durch einen neun Fragen umfassenden Fragebogen, der 2013 an alle Teilkirchen  übermittelt worden ist.  
  3. Schließlich umfasst die  Auseinandersetzung um die Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zum  eucharistischen Mahl noch eine weitere, dogmatisch-theologische Dimension.  Familiaris Consortio konstatiert: »Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr  Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu  jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar  und gegenwärtig macht.« 
  Sünde bezieht sich auf jenen Akt, welcher der Gnade  zuwiderläuft. Und auch umgekehrt gilt: Was der Gnade zuwiderläuft, ist Sünde.  Einen anderen Widerspruch gegen die Koinonia kann es nicht geben, der nicht  unter das fallen würde, was als Sünde zu bezeichnen ist. Dies trifft auch auf  den in Familiaris Consortio dargestellten Sachverhalt eines »objektiven  Widerspruchs« zu, der zwischen den Lebensverhältnissen des wiederverheirateten  Geschiedenen und dem »Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die  Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht« konstatiert wird. Die Sünde richtet  sich per se gegen Gott. Sie realisiert akthaft einen Widerstreit gegen Gott und  beeinträchtigt dementsprechend die Koinonia. Auch der Sünde gegen Gott  bezüglich des Ehesakraments kommt eben dieser Charakter zu. Jede Sünde ist  konkret-individuell, wie jeder Akt der Liebe konkret einzigartig ist. Es ergibt  sich kein andersartiger, abzugrenzender Typus von Sünde, der aus einer  spezifischen Sakramentsform folgen würde. Alle Sakramente realsymbolisieren die  eine und selbe und ganze Koinonia in einer mit der betreffenden Sakramentsform  jeweils einhergehenden Ausdrucksgestalt. 
  Dadurch, dass das Ehesakrament  in-über dem Mit-Sein der Ehepartner verwirklicht wird und insofern eine  anschaulich bundesgestaltige Ausdrucksform aufweist, welche Eph 5,32 in  Analogie zum Verhältnis Jesu Christi zur Kirche auslegt, ergibt sich keine  antikoinonialere Sündhaftigkeit als es der Sünde selbst von ihrem innersten  Wesenszug ohnehin eigen ist. Das Ehesakrament besteht nicht als eidetisch  subsistierende Analogie (so lässt es sich allenfalls gestalthaft illustrieren),  sondern als die Koinonia realsymbolisierende Wirklichkeit. Jedes Sakrament  realisiert die Verwirklichung des Anteils an der einen, wahren und ganzen  Koinonia auf seine proprietäre realsymbolische Ausdrucksweise d.h. in einer  dem konkreten Einzelsakrament zukommenden, geschichtlich-kontingenten  Symbolgestalt. Es ist also nicht der Gnade nach auf einen eidetisch bestimmten  (Teil-)Bereich zugerichtet, sondern seine Spezifikation bezieht sich auf die  Ausdrucksgestalt. Ebenso wenig gibt es einen Bereich von irgendwie gearteten  Sondersünden oder sonstigen Widersprüchen oder Tabus. Jeder Widerspruch  zwischen einer Person, deren Leben stets in einer bestimmten Gestalt zum  Ausdruck kommt, und der Koinonia, stellt jene Situation dar, welche Sünde ist.  Diese aber ist stets akthafter Art. 
  Besondere Aufmerksamkeit erfordern  die Paradigmenwechsel, welche um der adäquateren Reflexion der Wahrheit  willen in der Theologie implementiert worden sind, vom Status Quo her vielfach  aber noch nicht hinreichend in Herz und Geist ratifiziert zu sein scheinen.  Dies betrifft keineswegs nur das erneuerte Eheverständnis. Bevor nämlich »das  erneuerte Eheverständnis des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht allgemein  rezipiert ist, ist auch die herkömmliche Lehre und Praxis hinsichtlich der  wiederverheirateten Geschiedenen nicht aus den Angeln zu heben, da diese sich  als zwangsläufige Konsequenz aus dem traditionellen kirchlichen Eheverständnis  ergibt. Es ist also nichts dringlicher als die Rezeption des Eheverständnisses  des Konzils.« 
  Bezüglich des Verständnisses von der Sünde ist ein Übergang  von einer objektivistisch-gesetzhaften hin zu einer personal akzentuierten  Sicht zu konstatieren, welche aus einer vertieften Einsicht in das Wesen der  menschlichen Person und ihrer Geschichtlichkeit, in den Zusammenhang von  sittlichem Akt und Tatausdruck sowie die Relation von sittlichem Akt und Grundakt  resultiert. Zudem ist eine Verlagerung des Fokus von Sünde im  individualethischen Sinn hin zu sozialethischen Bezügen zu bemerken. So besteht  inzwischen eine erhöhte Sensitivität für Strukturen der Sünde, worin die  Menschen einer Zeit gemeinschaftlich verstrickt sind, ohne dabei stets  individuelle Schuld letztlich zuweisen zu können (z.B. globale Erwärmung,  Tragfähigkeit der Erde, Gewalt, Armut).
  Eine vertiefte Einsicht in das pneumatische Wesen der Kirche  hat die Vorstellung nicht nur weg vom societas-perfecta-Modell und hin zur  Vorstellung vom pilgernden Volk Gottes geführt. Die Einsicht in die Würde der  Person sowie in die Freiheit ihres Gewissens hat die Schutzbedürftigkeit des  Einzelnen gegen den Zugriff der Institution bewusst gemacht. Für die  Diskriminierung sog. Unwürdiger kann es unter den Bedingungen der erneuerten  Ekklesiologie keinen Platz mehr geben.
  Der Überstieg dinglich-gegenständlicher Kategorien zugunsten  der realsymbolischen Wirklichkeit sowie die – noch immer erst anfänglich verinnerlichte  – Einsicht in den stets erforderlichen trinitätstheologischen sowie pneumatischen  Fokus aller Theologie hat eine grundlegende Vertiefung der Theologie der  Eucharistie sowie ein Bewusstsein um den eschatologischen sowie akthaften  Charakter der Gnade und die Wirklichkeit der Koinonia ermöglicht. So braucht  die Eucharistie nicht mehr reduktionistisch als Opfer plus Sakrament angesehen,  sondern darf vom pneumatisch getragenen, realsymbolischen Vollzug der Koinonia  im Kontext der Großtat Gottes her bedacht werden, der mit dem Leben der Kirche  zuinnerst einhergeht.
  Das Wissen um historische Fakten hat zu einer vertieften  Einsicht in das Wesen der Zeugnisse der Heiligen Schrift geführt,  die nicht etwa die News von damals darstellen. Diese Entwicklung geht einher  mit einer Vertiefung des Offenbarungsverständnisses weg von einer  Instruktionstheorie top down hin zum Staunen vor dem Geheimnis der  Selbstmanifestation Gottes in Jesus Christus, der geschichtlich vollbrachten  Großtat, worin die Grenzen dieser Welt in den Bereich des Eschaton hinein  aufgebrochen sind, in welchem die Kreatur zur Teilhabe an Gottes eigener  Koinonia berufen ist. 
  Darüber hinaus ist ein  Paradigmenwechsel hin zu einer stärkeren Bewusstheit um Paradigmen zu bemerken.  Dadurch wird ein Wissen um die Vorläufigkeit, Weghaftigkeit und  Perspektivität unserer theologischen Aussagen befördert. Theologisches Denken  unter den Bedingungen der irdischen Pilgerschaft bedeutet stets Theologie auf  dem Weg. 
  Der nachfolgende Text geht im ersten  Abschnitt der Frage der rechtmäßigen Einschränkung der Teilhabe am eucharistischen  Mahl, d.h. der Nichtzulassung sowie der Nichtberechtigung, aus  kirchenrechtlicher Perspektive nach. Da die kirchenrechtliche Norm auf das  Kriterium der Sünde hinausläuft, wird im zweiten Abschnitt zunächst die theologiegeschichliche  Entwicklung des Sündenverständnisses nachgezeichnet, bevor vor diesem  Hintergrund im dritten Abschnitt die dogmatische sowie moraltheologiesche Frage  nach dem Wesen und der Beurteilung der Sünde reflektiert wird: von der Analyse  des sittlichen Aktes her, in der Bestimmung des Verhältnisses von sittlichem  Akt und Grundakt sowie sittlichem Akt und Tatausdruck, mit Blick auf die  conditio des Menschen angesichts Gottes sowohl hinsichtlich des kreatürlichen  Verhältnisses als auch in Bezug auf die Gnade. Vor diesem Hintergrund  unternimmt der vierte Abschnitt eine Zusammenschau der Aspekte, welche für eine  mögliche Einschränkung der Teilnahme von wiederverheirateten Geschiedenen am  eucharistischen Mahl relevant sind. Der Abschnitt nimmt den Gegenstand der  Sünde bei wiederverheirateten Geschiedenen in den Blick, bewertet deren zivile  Wiederheirat, grenzt diese gegen das Kriterium des ehevertragsbrecherischen  Geschlechtsakts ab und versucht, die Sünde zu ermessen. Darüber hinaus werden  die dogmatische Frage nach der Theologie der Eucharistie, den Zusammenhang von  Kirchengliedschaft und Eucharistiekoinonia sowie deren pneumatische Verankerung  in der Gnade erörtert. Hieraus folgt das Ergebnis, dass die Feier der  Eucharistie derart mit der Christus- und Kirchengliedschaft einhergeht, dass  ausschließlich der Totalakt bzw. ein auf diesen direkt hinauslaufenden Akt der  Sünde die Koinonia selbst – und insofern auch die eucharistische Koinonia – aus  Perspektive des Sünders bis an die Grenze des Erlöschens bringen würde.
So wird deutlich, wie sehr die Eucharistie-Koinonia tiefer  reicht als jene Hindernisse und Widersprüche, welche die Kreatur auf ihren  Abwegen und Umwegen in dieser Zeit überhaupt zu vollbringen vermag.
Die Feier der Eucharistie  repräsentiert auf realsymbolische Weise die ganze Großtat Gottes: Die Erhebung  seiner Schöpfung in die Teilnahme an der innersten Gemeinschaft mit ihm  (Gnade), was koinoniale Teilhabe der Kreatur am Akt seines eigenen  koinonial-trinitarischen Lebens bedeutet. Insofern stellt die Eucharistie den  Inbegriff der Großtat Gottes dar, den Inbegriff der Sendung Jesu; sie realsymbolisiert  die Gegenwart des in der Herrlichkeit des Vaters vollendeten, erhöhten Herrn  inmitten der Seinen auf jene Weise, dass nämlich diese als sein heiliges Volk  pneumatisch emporgehoben sind zur Teilhabe am eschatologischen Präsens der  währenden Gegenwart Gottes. Pneumatisch mit Christus auf das Innerste  verbunden, erhält der in die Gnade Erhobene Anteil an dessen eigener Kononia  mit dem Vater.
In der Feier der Eucharistie vollzieht sich dieses Geheimnis  zuhöchst real – nämlich auf realsymbolische Weise – und nicht etwa nur zeichenhaft,  bildhaft oder welthaft. Eucharistie bedeutet realsymbolisch verwirklichende  Teilhabe am Leben Gottes und insofern realisierte Vollendung, realisiertes  Heil. In dieser Wirklichkeit der Gnade existiert die Kirche als ganze,  existiert jedes einzelne Glied. Insofern lebt die Kirche in und aus der Eucharistie;  gleichwie lebt jedes ihrer Glieder in und aus der Eucharistie. Die Feier der  Eucharistie erscheint als Existential der Kirche, als Existential eines jeden  im Pneuma Emporgehobenen, seine Lebensantwort gebenden Glaubenden.
Wie die Taufe unaufhebbar,  Christus- und Kirchengliedschaft ergo unverlierbar sind, so bleibt jedes Glied  der Kirche auf die Feier der Eucharistie als die innere Mitte im Grundvollzug  des kirchlichen Lebens verwiesen. Die Mitfeier der Eucharistie stellt keine  persönliche Frömmigkeitsübung dar, sondern bedeutet den Grundvollzug des  eigenen kirchlichen Lebens bzw. des Gnadenlebens. Vor diesem Hintergrund der  grundlegenden Bedeutung der Eucharistie erscheint die Möglichkeit einer  sanktionierten auch nur partiellen Einschränkung der de facto Eucharistiegemeinschaft  unterhalb des Kriteriums der Todsünde falsifiziert, auch insofern dies die  Kommunion-Teilhabe am eucharistischen Mahl betrifft. 
Bei der Feier der Eucharistie sind  hinsichtlich ihres realsymbolischen Charakters von ihrer grundlegenden eschatologischen  und ökonomischen Wesensform, welche die Dimensionen dieser Welt qualitativ  übersteigt, bestimmte Aspekte zu unterscheiden, die der welthaften Seite der  liturgischen Feier geschuldet sind und denen in welthafter Perspektive eine  Außenansicht zukommt. Dies betrifft etwa die Mahlgestalten von Brot und Wein,  der raum-zeitlich konkrete Ereignischarakter der Feier, die iterative  Versammlung durch die Zeiten an allen möglichen Orten bis an die Enden der  Erde, Momente der Vollzugsform der Feier und die damit einhergehenden Dienste. 
Die grundlegenden koinonialen,  eschatologischen und ökonomischen Aspekte der Eucharistie sind der Kirche  vorgegeben und somit einer kirchlichen Disposition nicht verfügbar, lediglich  der theologisch-reflexiven Aneignung im Glauben aufgegeben. Demgegenüber  handelt es sich bei den letzteren um kontingente Aspekte, welche nicht die  grundlegende eschatologische und ökonomische Bedeutung der Eucharistie direkt  betreffen, sondern die in dieser Zeit möglichst adäquat durch die Kirche zu  disponieren sind. Mögliche Sanktionierungen von Kirchengliedern aus gerechtem  Grund können sich entlang derartiger kontingenter Aspekte – und nur dieser  Aspekte – erstrecken (S. 29). Derartiges zu regeln ist  Gegenstand des kirchlichen Rechts. 
Der iterative Charakter der Feier  der Eucharistie durch die Zeiten könnte vordergründig die Meinung stützen, dass  die Frage nach der wiederholten Teilnahme am eucharistischen Mahl d.h. die  Anzahl der Kommunionen eine nicht heilsnotwendige Frage betreffen und insofern  einen kontingenten Aspekt darstellen würde, so dass eine Nichtzulassung eines  Sünders zur Kommunion, welcher in seinem Leben bereits Eucharistie gefeiert und  am eucharistischen Mahl Anteil erhalten hat, vom Prinzip her möglich erscheinen  würde. 
Tatsächlich ist es die die eine Koinonia des himmlischen  Hochzeitsmahls (Jes 25,6-8;. Offb 19,7-9; Mk, 14,26; Mt 26,29; Lk 22,16), welche  in der Feier der Eucharistie realsymbolisch verwirklicht wird und daher  geschichtlich iterativ zum Ausdruck kommt.  Der iterative Charakter der Feier der Eucharistie ergibt sich aus den  raum-zeitlich bestimmten Bedingungen der irdischen Pilgerschaft und beruht auf  dem im Herrenwort überlieferten Auftrag. In der Eucharistie gibt sich Jesus  selbst den Seinen zuteil. Die besonderen Deuteworte Jesu, mit denen er beim  Letzten Abendmahl seinen ganz persönlichen Akzent setzt und so dieser Geste im  Sinne einer Zeichenhandlung eine einzigartige Bedeutung verleiht, als er im  Angesicht seiner bevorstehenden Auslieferung und seines Sterbens Brot und Kelch  den Seinen darreicht, machen dies deutlich. Das ausdeutende Wort »τοῦτό ἐστιν τὸ σῶμά μου /  Dies ist mein Sōma«  (Mk 14,23) setzt einen unmittelbaren Bezug zwischen dem Brot dieses Mahles und  Jesus selbst, der sich darin als unter Einschluss von allem, was sein Leben  ausmacht, dargibt: sein Personsein, seine Sendung, sein Leben und Wirken, seine  Proklamation der Basileia, seine Beziehung zum Vater. Hierin zeigt sich der  Bund Gottes mit seinem erwählten Volk in einen gleichsam neuen Bund überhöht.
Die Feier der Eucharistie erscheint insofern auf das  eucharistische Mahl als ihrem inneren Ziel ausgerichtet. Grundsätzlich ist  daher die Teilnahme eines Gläubigen an der Feier der Eucharistie auch auf die  de facto Teilnahme am eucharistischen Mahl hingeordnet. 
Sich immer wieder zur Feier der  Eucharistie zu versammeln und am eucharistischen Mahl teilzunehmen beschreibt ein  keineswegs kontingentes Moment für das Leben eines Gläubigen. Die Anzahl der  gefeierten »Messen« oder erhaltenen »Kommunionen« erscheint zwar in  quantitativer Hinsicht unerheblich, da alle Häufigkeiten im eschatologischen  Präsens konvergieren. Dagegen aber ist der iterative, das eigene Leben  durchformende Charakter der Feier der Eucharistie keineswegs einfachhin  kontingent. Dabei handelt es sich weniger um den bloß wiederholten »Empfang«  eines Einzelsakraments als vielmehr um die beständige Realisierung jenes  Existentials, das die Feier der Eucharistie im Sinne eines Grund-, Ur- oder  Wurzelsakraments sui generis für das Leben der Kirche sowie des einzelnen  Glaubenden darstellt. Insofern aber erscheint das Moment der Christus- und  Kirchenkoinonia von jenem der Eucharistiekoinonia der Wirklichkeit nach nicht  zu trennen. 
Der Impetus der Sünde läuft der  Gnade zuwider, an welcher teilzuhaben all jenen unwiderruflich geschenkt ist,  denen die Gabe des Geistes zuteil geworden ist und die auf diese Weise mit  Jesus Christus in seiner Koinonia mit dem Vater verbunden sind. Die Sünde ist  immer – zumindest auch – ob thematisch oder unthematisch gegen Gott gerichtet.  Die Sünde läuft in ihrer Dynamik der Gnade zuwider und verhält sich  anti-pneumatisch, anti-koinonial, anti-ekklesial, anti-sakramental. 
Somit ist die Sünde per se anti-eucharistisch ausgerichtet.  Dabei ist der Sünder in einer Weise disponiert, welche dem Vollzug des Lebens  in und aus der Gnade zuwiderläuft. Den Inbegriff des Vollzugs des Lebens in und  aus der Gnade stellt aber die Feier der Eucharistie dar, und zwar auf  realsymbolische Weise zuhöchst verdichtet, indem sie die noch auf dem Weg der  irdischen Pilgerschaft befindlichen Glieder der Kirche de facto in die Teilhabe  am eschatologischen Präsens der währenden Gegenwart Gottes erhebt und der  Koinonia in realsymbolischer Weise teilhaftig werden lässt.
Sünder und Teilhabe an der Eucharistie: Was als innerer  Widerspruch erscheinen mag, ist durch Gottes Großtat selbst überwunden. Die  Sendung Jesu Christi zielt in Vollendung des Pascha-Mysteriums auf die Gabe des  Geistes, welche all jene, die zu Christus gehören, ihm derart einverleibt, dass  sie an seiner Vollendung beim Vater, an seiner Koinonia d.h. an seiner  innersten Lebensgemeinschaft mit dem Vater selbst teilhaben. Dies bedeutet  Gnade. Sie sind durch Gott selbst in die Gnade gesetzt, obwohl Sünder-Sein und  In-der-Gnade-Sein einander eigentlich ausschließen. 
Jeder trägt, insoweit er Sünder ist, eine Ausrichtung gegen  Gott, gegen seine Liebe, gegen das Erhobensein in die Gnade mit in sich, und  zwar keineswegs nur äußerlich. Der Sünder ist Sünder nicht im Sinne einer  sekundären Eigenschaft, sondern hinsichtlich seines Daseins. Zum Sünder wird er  durch den Akt der Sünde, welchen er in Freiheit vollbringt, und welcher sich in  Taten der Sünde ausdrückt. 
Sünde bezieht sich auf jenen Akt, welcher der Gnade  zuwiderläuft. Und auch umgekehrt gilt: Was der Gnade zuwiderläuft, ist Sünde.  Einen anderen Widerspruch gegen die Koinonia kann es nicht geben, der nicht  unter das fallen würde, was als Sünde zu bezeichnen ist. Dies trifft auch auf  den in Familiaris Consortio dargestellten Sachverhalt eines »objektiven  Widerspruchs« zu, der zwischen den  Lebensverhältnissen des wiederverheirateten Geschiedenen und dem »Bund der  Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und  gegenwärtig macht« konstatiert wird. Die Sünde richtet sich per se gegen Gott.  Sie realisiert akthaft einen Widerstreit gegen Gott und beeinträchtigt  dementsprechend die Koinonia. Auch der Sünde gegen Gott bezüglich des  Ehesakraments kommt eben dieser Charakter zu. Jede Sünde ist  konkret-individuell, wie jeder Akt der Liebe konkret einzigartig ist. Es ergibt  sich kein andersartiger, abzugrenzender Typus von Sünde, der aus einer  spezifischen Sakramentsform folgen würde. Alle Sakramente realsymbolisieren die  eine und selbe und ganze Koinonia in einer mit der betreffenden Sakramentsform  jeweils einhergehenden Ausdrucksgestalt. 
Dadurch, dass das Ehesakrament in-über dem Mit-Sein der  Ehepartner verwirklicht wird und insofern eine anschaulich bundesgestaltige  Ausdrucksform aufweist, welche Eph 5,32 in Analogie zum Verhältnis Jesu Christi  zur Kirche auslegt, ergibt sich keine antikoinonialere Sündhaftigkeit als es  der Sünde selbst von ihrem innersten Wesenszug ohnehin eigen ist. Das  Ehesakrament besteht nicht als eidetisch subsistierende Analogie (so lässt es  sich allenfalls gestalthaft illustrieren), sondern als die Koinonia  realsymbolisierende Wirklichkeit. Jedes Sakrament realisiert die  Verwirklichung des Anteils an der einen, wahren und ganzen Koinonia auf seine  proprietäre realsymbolische Ausdrucksweise d.h. in einer dem konkreten  Einzelsakrament zukommenden, geschichtlich-kontingenten Symbolgestalt. Es ist  also nicht der Gnade nach auf einen eidetisch bestimmten (Teil-)Bereich  zugerichtet, sondern seine Spezifikation bezieht sich auf die Ausdrucksgestalt.  Ebenso wenig gibt es einen Bereich von irgendwie gearteten Sondersünden oder  sonstigen Widersprüchen oder Tabus. Jeder Widerspruch zwischen einer Person,  deren Leben stets in einer bestimmten Gestalt zum Ausdruck kommt, und der  Koinonia, stellt jene Situation dar, welche Sünde ist. Diese aber ist stets  akthafter Art.
Jeder Akt der Sünde ist auf den Grundakt des Personseins  bezogen, mit diesem jedoch nicht gleichzusetzen, weil dieser die Gesamtheit des  leiblich vermittelten, über die ganze Lebenszeit sich erstreckenden  Freiheitsvollzugs der Person darstellt. Erst in der Ganzheit des Lebens entscheidet  das Subjekt über die Grundoption, wobei einige Akte des Selbstvollzugs im  Verlauf der Lebenszeit stärker den Personkern prägen als andere. Überdies  vermag das Subjekt kraft seiner Geistigkeit sich auch zu dieser Disposition  nochmals zu verhalten, Neubewertungen treffen und das eigene Leben adjustieren.  Erst im Grundakt des Personseins spitzt sich der über die Lebenszeit  aufgespannte geschichtliche Freiheitsvollzug des Subjekts zu auf die  Entscheidung des Entweder – Oder im Verhältnis zu Gott d.h. auf die Antwort des  Ja oder Nein zum Anruf Gottes.
Unterhalb des finalen Totalaktes eines Ja oder eines Nein  zum Anruf Gottes bleibt die Existenzweise eine gemischte, aus Akten der Sünde  und Akten der Liebe bestehend. Unterhalb des Totalaktes bleibt das Sündersein stets  ein partielles, die Gabe der Koinonia durch die Gabe des Geistes aber wirkt  absolut. Ersteres bezieht sich auf das kontingente Tun des Menschen, letzteres  auf Gottes absolutes Wirken. Unterhalb des Totalaktes bleibt die Sünde  zeitlicher Art, die Gnade aber besteht hinsichtlich der währenden Gegenwart der  Ewigkeit Gottes und ist eschatologisch. Die Sünde ist der Gnade inkommensurabel.
Aufgrund der gemischten Existenzweise in der Zeit ist es  möglich und auch de facto nicht anders verwirklicht, als dass die zur  Eucharistie versammelte Gemeinschaft der Kirche eine Gemeinschaft von  Geheiligten darstellt, die zugleich alle auch Sünder sind, wobei das  Geheiligtsein das Sündersein unterfasst. »Wo jedoch die Sünde mächtig wurde, da  ist die Gnade übergroß geworden« (Röm 5,20).
Auch der Sünder bleibt Christus im Heiligen Geist zugehörig,  selbst wenn dies in Konsequenz bedeutet, dass alle übrigen Glieder des Leibes  in dieser Hinsicht an diesem einen Glied und an seiner Sünde sowie an deren  Auswirkungen mitzuleiden haben. Tatsächlich sind sogar alle Glieder der Kirche  Sünder, größere oder kleinere, so dass die Kirche unter den Bedingungen der  irdischen Pilgerschaft nicht anders denn als ecclesia permixta existiert: Die  Grenze von Heiligkeit und Sünde geht mitten durch die Kirche hindurch, wie auch  die Grenze von Heiligkeit und Sünde mitten durch das Herz des Einzelnen  verläuft, wobei die konkreten Gestalten und Verständnismodelle von Heiligkeit  und Sünde je nach Epoche durchaus variieren.
Mag die Sünde noch so groß und schwerwiegend sein – solange  sie nicht total ist, kann die Teilhabe an der Eucharistie nicht verunmöglicht  sein, weil die Eucharistie tiefer reicht als die Sünde weit. Wie die Taufe  unaufhebbar, Christus- und Kirchengliedschaft ergo unverlierbar sind, so  bleibt jedes Glied der Kirche auch auf die Feier der Eucharistie als die innere  Mitte im Grundvollzug des kirchlichen Lebens verwiesen. Wer sich zur Feier der  Eucharistie versammelt, folgt diesem Ruf Gottes nicht nur in Realisierung der  objektiv bestehenden Gnade als ein mit der Fülle des Heiligen Geistes  Beschenkter, sondern auch als ein Glaubender, der im Vollzug seines  Glaubensaktes auf den Ruf Gottes antwortet und von daher zum Teilnehmen an der  Eucharistie überhaupt erst motiviert ist. Ansonsten würde man nicht hinzutreten.
Unterhalb der Todsünde im eigentlichen Sinn, dem Totalakt  des finalen Nein, worin der Sünder die Berufung zur Teilhabe am himmlischen  Hochzeitsmahl abweist, würde nur derjenige geschichtliche Akt der Sünde, der  dem Grundakt der finalen Todsünde direkt korrespondiert, dem Selbstausschluss  vom Mahl des Lammes entsprechen, welches realsymbolisch geschichtlich  vermittelt ist in der konkreten Versammlung der Kirche zur Feier der Eucharistie.  Eine derartige Sünde könnte aufgrund des direkten Bezugs zur finalen Todsünde  im analogen Sinn als Todsünde bezeichnet werden. Ein solcher Sünder – ein  Grenzfall möglicher Sünde überhaupt – würde sich ins Abseits von der  eucharistischen Koinonia stellen, wenn er sich unter Aufbietung seiner ganzen  Existenz in einem gezielten Akt der Sünde bewusst und frei und total gegen Gott  wendet, wenn er die Koinonia – soweit es an ihm liegt – bis an die Grenze des  Erlöschens zu bringen und sich von dieser Koinonia loszusagen sucht. Dieser  aber wird gerade nicht die eucharistische Koinonia suchen, sich zur Eucharistie  versammeln und zum eucharistischen Mahl hinzutreten. Vielmehr wird er davor  zurückschrecken, wie sprichwörtlich der Teufel das Weihwasser scheut. Ein  solcher Sünder würde die Eucharistie fliehen und nicht suchen. Auch dieser wäre  selbst dann noch von Gottes Liebe unterfasst, und würde somit ein Geladener  bleiben. Er verliert nicht den Platz am Tisch des Herrn, auf den dieser ihn  geladen hat. Der Herr wird ihm nachgehen und auf ihn warten. Wohl aber bliebe  dieser Platz aus der Perspektive der irdischen Pilgerschaft wohl bis auf  weiteres leer. 
Unterscheidend ist die konkrete Beschaffenheit der Sünde in  ihrer Korrespondenz zur Todsünde im eigentlichen Sinn: Will sich jemand von  der Koinonia lossagen oder will er dies nicht. Weil die Feier der Eucharistie  von derart grundlegender Bedeutung ist, müsste auch die Sünde derart  grundlegend ausgerichtet sein, dass sich der Sünder aktiv, bewusst und frei von  der Koinonia loszusagen und diese bis an den Rand des Erlöschens zu bringen  sucht. Ein Akt der Sünde, der nicht die Lossagung von Gott und die  Zurückweisung seines Gnadenangebots aktiv, bewusst und frei intendieren würde,  wäre aber nicht derart weitreichend, um die Teilhabe der Person an der Koinonia  in ihren Grundfesten derart zu beeinträchtigen. Wer sich nicht in der äußersten  Weise gegen Gott richtet, sondern aufgrund der Gnade in der eucharistischen  Koinonia steht, wenngleich aber durch schwere Sünde beladen ist, soll diese  zunächst dem Herrn anheimstellen und Vergebung erhalten, um dann als Erlöster  den Anteil an der Koinonia mit dem Herrn zu vollziehen. 
Die Trennung von Gott von Seiten des Sünders setzt die  wirkliche Intention dieser Trennung sowie deren effektive Realisierung voraus.  Erst damit wäre auch die Eucharistiekoinonia bis auf weiteres ausgesetzt. Damit  diese Konsequenz eintritt, müsste die koinoniawidrige Sünde weitreichender sein  als die Eucharistie für das Leben in der Gnade tiefgreifend ist. Eine  tatsächliche Beeinträchtigung der Eucharistiekoinonia würde voraussetzen, dass  der betreffende Sünder eine erhebliche Beeinträchtigung seines ihm zuteil  gewordenen gnadenhaften Verhältnisses intendiert und herbeigeführt hat. Ein  derart schwerwiegender Akt könnte nur im höchsten Vollzug der eigenen Freiheit  und im vollen Bewusstsein erfolgen. Keineswegs aber kann ein derart  schwerwiegender Akt der Trennung gegen Gott als Implikation aus einer  bestimmten Tatsünde einfachhin geschlussfolgert werden.
Daher erscheint es unabdingbar, vor schwerwiegenden  Schlussfolgerungen über eine Gruppe von Christgläubigen seitens der Kirche den  jeweiligen Einzelfall differenziert zu würdigen. Auf diese Weise ließe sich  beurteilen, ob in Qualität und Ausmaß der Sünde – freilich ohne diese exakt  ermessen zu können – die relevante Grenze erreicht ist: Ob nämlich der Sünder  sich tatsächlich bewusst und frei und gänzlich gegen Gott gewendet hat und die  Koinonia – soweit es an ihm liegt – bis an die Grenze des Erlöschens zu bringen  suchte – oder ob er dies nicht getan hat, sondern vielmehr noch immer sein  Leben in Gottes Hand weiß, Zuflucht beim Herrn sucht und zur Eucharistie sogar  hinstrebt statt diese zu fliehen. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der  Todsünde lässt sich also nicht nach kasuistischer Art aus dem bloß materialen  Tatbestandsmuster ableiten, ohne den Akt der Sünde selbst eigens in den Blick  zu nehmen, zu hinterfragen und wahrheitsgemäß mit Blick auf den Sünder zu  beurteilen.
Wäre die Feier der Eucharistie nur symbolischer Art, wäre  eine Nichtzulassung zur Mahlteilnahme als Sanktion auf der Grundlage eines  strafrechtlich definierten Tatbestands ohne weiteres möglich. Tatsächlich aber  stellt die Feier der Eucharistie den tatsächlichen Vollzug der ganzen Großtat  Gottes auf realsymbolische Weise dar: die Erhebung der Schöpfung durch Gott  zur koinonialen Teilhabe der Kreatur am Akt seines eigenen  koinonial-trinitarischen Lebens, d.h. die realsymbolische Teilhabe am eschatologischen  Präsens der währenden Gegenwart Gottes. Insofern lebt die Kirche in und aus der  Eucharistie, und lebt jedes ihrer Glieder in und aus der Eucharistie. Die Feier  der Eucharistie erscheint als Existential der Kirche, als Existential eines  jeden im Pneuma emporgehobenen Glaubenden. Dies ist an Relevanz nicht zu  überbieten. Für eine Aussetzung der Eucharistieteilhabe müsste die Sünde also  noch weitreichender sein als die Eucharistie für das Leben in der Gnade  tiefgreifend ist.
Insofern erscheint die bis heute verbreitete Praxis unangemessen,  die Eucharistiekoinonia standardmäßig aufgrund einer bestimmten Klasse von  material definierten Sündentatbeständen als ausgesetzt zu betrachten bzw. eine  Gruppe von Gliedern aus dem Volk Gottes vom eucharistischen Mahl per Sanktion  auszuschließen und deren volle Mitfeier der Eucharistie zu untersagen. 
Kirchliche Sanktionen aufgrund definierter Straftatbestände  sind nur insofern möglich, soweit sie nicht den Bereich der Gnade selbst  betreffen, d.h. die Teilhabe an der Feier der Eucharistie einschließlich des  Mahles, auf das die Eucharistiefeier selbst ausgerichtet ist, sondern sich auf  kontingente und disponible Aspekte wie etwa den Ausschluss von sichtbaren  Diensten o.ä. erstrecken.
Die Kirche verkündet Gottes Großtat und verwaltet die  irdischen Gefäße dieser Gnade. Sie verfügt aber nicht über die Gnade selbst,  sondern vielmehr wirkt sie als Instrument des Heils für die Glieder des Leibes  unter den Bedingungen der irdischen Pilgerschaft. Diese sind dem Ideal der im  Leben zu verwirklichenden Gnade verpflichtet, stehen aber doch zugleich unter  den Realitäten des Alltäglichen. In dieser Situation kommt ihnen die Kirche  entgegen und verkündet ihnen das Evangelium. 
Die zivilrechtlich  wiederverheirateten Geschiedenen haben gegen den einander zugesagten Bund der  Liebe, welcher in der positiven Dynamik des gegenseitigen Schenkens und  Annehmens in sakramentaler Hinsicht die Koinonia selbst realsymbolisch  verwirklicht, gesündigt – gegeneinander, gegen Gott, gegen die Gemeinschaft der  Kirche. Ihnen ist das Mit-Sein zerbrochen, welches auf der Ebene des empirischen,  geschichtlichen Lebensvollzugs die elementare Grundlage für die realsymbolische  Verwirklichung der Koinonia darstellt. Ihr Versagen ist ein geschichtliches,  auch wenn die im Sakrament in geschichtlicher Hinsicht realsymbolisch  verwirklichbare Koinonia selbst eschatologisch ist. Das Symbol ist zerbrochen,  nicht aber die Koinonia, welche in diesem Symbol das ganze Leben umfassend  realsymbolisiert werden sollte. Das gescheiterte Mit-Sein und die damit  einhergehende nicht mehr geschichtlich fortgesetzte Verwirklichung der ehesakramentlich-realsymbolischen  Vermittlung verunmöglicht nicht den grundlegenden, in der Gabe des Geistes  besiegelten, ihnen zuteil gewordenen Anteil an Koinonia. 
  Zwar betrifft die Sünde gegen das Ehesakrament infolge  dessen eschatologischer Akthaftigkeit durchaus den Grundakt der Person, dies  jedoch in-über der Gemeinschaft in Leben und Liebe auf geschichtlich  vermittelte Weise. Die Sünde im Zusammenhang mit dem geschichtlichen Scheitern  an der Verwirklichung der Ehe ist aber nicht eschatologischer, sondern  geschichtlicher Art. Sie bezieht sich auf Freiheitsakte des Menschen, welche  dem Grundakt korrespondieren, nicht aber mit dem Grundakt selbst gleichzusetzen  sind. Die ursächlich für das Zerbrechen des geschichtlich-ehelichen Mit-Seins  verantwortliche Sünde kann daher als geschichtlich abgeschlossen bewertet, vor  Gott gestellt und vergeben werden. 
  Die zivilrechtlich wiederverheirateten Geschiedenen  versündigen sich nicht je-neu durch eine spätere partnerschaftliche  außersakramentale Lebensform gegen das geschichtlich zerbrochene, nicht mehr  restituierbare Mit-Sein, welches die Gegebenheitsweise der eschatologische  bewahrheiteten Ehe zur Darstellung bringen sollte. Der Ehebund besteht nicht in  einem einender eingeräumten ius in corpus – wie es vormals der CIC/1917 zur  Aussage brachte. Vielmehr steht die Sexualität als personale Ausdrucksform des  gegenseitigen Schenkens und Annehmens im unmittelbaren Zusammenhang mit einer  personalen Gemeinschaft des Lebens. Nur insofern stellt sie auch ein vorzüglich geeignetes Ausdrucksinstrument für jene eheliche  Gemeinschaft dar, welche in der Form des Ehesakraments vollzogen wird. Eine  derartige geschichtlich gegebene Lebensgemeinschaft in Liebe besteht mit dem  vormaligen Partner nicht mehr. 
  Die Ausdrucksgestalt folgt dem Auszudrückenden, der Ausdruck  der tatsächlichen personalen Gemeinschaft. Eine sich möglicherweise auch in  geschlechtlicher Gestalt ausdrückende gelebte personale Gemeinschaft eines  zivilrechtlich Geschiedenen, der mit seinem früheren Lebenspartner, mit dem er  einst eine sakramentale Ehe eingegangenen ist, keine personale Gemeinschaft  mehr hat, verletzt kein Recht des früheren Partners. Es existiert nämlich kein  ius in corpus als ein für sich bestehendes Anrecht, gegen welches durch spätere  Geschlechtsakte mit einer anderen Person, mit der man sich zu diesem Zeitpunkt  im Zustand der personalen Gemeinschaft befindet, verstoßen würde. Vielmehr ist  infolge des Wegfalls des geschichtlichen Vollzugs der personaler Gemeinschaft  mit dem früheren Ehepartner, mit dem die Ehe als Sakrament eingegangen worden  ist, auch die personale Beziehungsgrundlage für jeglichen geschlechtlichen  Ausdruck entfallen. Also begeht der Betreffende nicht ständig neu eine mit  seinen Lebensverhältnissen einhergehende, im geschlechtlichen Vollzug  bestehende Sünde des Ehebruchs toties – quoties, wie dies aus der Perspektive  des CIC/1917 einstmals beurteilt wurde.
  Sollen sog. wiederverheiratete Geschiedene an der Teilhabe  am eucharistischen Mahl gehindert sein oder gehindert werden, so kann dies  nicht anders als nach Maßgabe des Rechts erfolgen. »Jeder Getaufte, der rechtlich  nicht daran gehindert ist, kann und muss zur heiligen Kommunion zugelassen  werden«. Durch diese Bestimmung konkretisiert can. 912 CIC/1983 ein in der  Christus- und Kirchengliedschaft zutiefst begründetes »Recht, aus den  geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den  Sakramenten, Hilfe […] zu empfangen« (can. 213 CIC/1983). Cann. 915 und 916  benennen konkret, unter welchen Bedingungen ein Christgläubiger von der  Teilhabe am eucharistischen Mahl gehindert ist. Eine Nichtzulassung oder  Nichtberechtigung zur Teilhabe am eucharistischen Mahl kann, abgesehen von  Exkommunikation oder Interdikt, nur in der schweren Sünde begründet sein. Das  Vorliegen einer derartigen Sünde ist jedoch aus den dargestellten Gründen nicht  per se mit dem äußeren Tatbestand einer zivilrechtlichen Wiederheirat eines  zivilrechtlich Geschiedenen assoziiert.
Die heutige Situation der wiederverheirateten Geschiedenen  erfordert nicht, dass man ihnen eine besondere Form der Barmherzigkeit gewähre.  Vielmehr geht es darum, ihnen ihr Recht zuteilwerden zu lassen, ohne dass der  Umgang mit ihnen durch Interpretationsmuster aus dem ehevertragsrechtlichen  Verständnis des CIC/1917 oder aus der Perspektive bestimmter  gesellschaftlicher, jedoch zeitbedingt-kontingenter Wertvorstellungen  überlagert wird. Eine solche Überlagerung würde die Glaubenslehre über die  Gnade nicht befördern, sondern den Blick auf die Tiefe der Wahrheit verstellen.  Der Handlungsbedarf besteht insofern vordringlich in einer Vertiefung der  theologischen Reflexion über das Wesen der Gnade und der Eucharistie. In diesem  Kontext gilt es, eine wahre Aneignung des erneuerten Eheverständnisses in Herz  und Geist zu befördern. Dies zu erreichen, kann die Auseinandersetzung um den  Umgang mit den wiederverheirateten Geschiedenen als Katalysator dienen.
Vgl. das durch Johannes Paul II. in Anlehnung an Proposition 14 der Bischofssynode von 1980 formulierte nachsynodale Apostolische Schreiben »Familiaris Consortio« vom 22. November 1981, Nr. 84; Bischofssynode vom Oktober 2005 mit dem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben »Sacramentum Caritatis« Bendikt XVI. vom 22. Februar 2007, Nr. 29
Instrumentum laboris zur III. Außerordentlichen Generalversammlung unter dem Thema »Die pastoralen Herausforderungen im Hinblick auf die Familie im Kontext der Evangelisierung«, Vatikanstadt 2014, nn.92-95
Kasper, Walter: Das Evangelium von der Familie. Die Rede vor dem Konsistorium, dt. Freiburg 2014, 65-66
http://www.vatican.va/roman_curia/synod/documents/rc_synod_doc_20131105_iii-assemblea-sinodo-vescovi_ge.html
Kaiser, Matthäus: Warum dürfen wiederverheiratete Geschiedene (nicht) zu den Sakramenten zugelassen werden?, in: StdZ 118 (1993) 741-751; 744 – auch nach mehr als zwei Jahrzehnten bleibt diese Feststellung so aktuell wie je zuvor.
Daraus ergibt sich die unbedingte Interpretationsbedürftigkeit aller Schriftzeugnisse, die das Zeugnis der Zeugen auf ihre spezifische Weise zum Ausdruck bringen, vom Kontext Ihrer abzufassenden Botschaft her und auf das je neu zu vergegenwärtigende theologische Verständnis der Wahrheit hin. Im Hinblick auf Textstücke wie Mk 10,2-12 bemerkt Gerd Häfner auf Basis neutestamentlicher Untersuchungen, wie sehr der biblische Befund »viel weniger eindeutig als angenommen« sei. Häfner, Gerd: Ehescheidung und Wiederheirat – Neutestamentliche Aspekte, in: Garhammer, Erich; Weber, Franz (Hg.): Scheidung - Wiederheirat - von der Kirche verstoßen? Für eine Praxis der Versöhnung, Würzburg (2012) 101-117
Thomas Schumacher: Teilhabe von Teilhabe von wiederverheirateten Geschiedenen am eucharistischen Mahl. Problematik und Lösung aus theologischer Sicht
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